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   VGH Bayern, 02.10.2017 - 10 CE 17.1491   

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https://dejure.org/2017,39429
VGH Bayern, 02.10.2017 - 10 CE 17.1491 (https://dejure.org/2017,39429)
VGH Bayern, Entscheidung vom 02.10.2017 - 10 CE 17.1491 (https://dejure.org/2017,39429)
VGH Bayern, Entscheidung vom 02. Oktober 2017 - 10 CE 17.1491 (https://dejure.org/2017,39429)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io

    Erledigungserklärung in Asylsachen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erledigung der Hauptsache; Abschiebungsverbot; Kostenverteilung; Nachholung einer vom Erstgericht nicht getroffenen Streitwertfestsetzung im Beschwerdeverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 05.10.2006 - B 10 LW 5/05 R

    Versicherter iS von § 183 SGG - Nachholung der Streitwertfestsetzung durch das

    Auszug aus VGH Bayern, 02.10.2017 - 10 CE 17.1491
    Denn wenn das Rechtsmittelgericht eine erstinstanzliche Festsetzung abändern kann, muss es auch befugt sein, eine solche Festsetzung zu ersetzen; hierfür sprechen auch prozessökonomische Gründe, denn das Erstgericht muss sich nicht erneut mit einem bereits abgeschlossenen Verfahren befassen (NdsOVG, B.v. 29.4.2015 - 1 ME 43/15 - juris Rn. 10; SächsOVG, B.v. 2.4.2009 - 6 A 178/09 - juris Rn. 15; BSG, U.v. 5.10.2006 - B 10 LW 5/05 R - juris Rn. 23, m.w.N.).
  • BVerfG, 20.07.2017 - 2 BvR 1621/17

    Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine geplante

    Auszug aus VGH Bayern, 02.10.2017 - 10 CE 17.1491
    Ebenso kann die vom Antragsgegner aufgeworfene Frage offen bleiben, ob durch die einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juli 2017 (2 BvR 1621/17), mit der die Abschiebung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde untersagt worden ist, der Beschwerde das Rechtsschutzbedürfnis fehlte bzw. der Anordnungsgrund entfallen war.
  • OVG Niedersachsen, 29.04.2015 - 1 ME 43/15

    Berechtigung des Rechtsmittelgerichts zur Selbstvornahme einer in einer

    Auszug aus VGH Bayern, 02.10.2017 - 10 CE 17.1491
    Denn wenn das Rechtsmittelgericht eine erstinstanzliche Festsetzung abändern kann, muss es auch befugt sein, eine solche Festsetzung zu ersetzen; hierfür sprechen auch prozessökonomische Gründe, denn das Erstgericht muss sich nicht erneut mit einem bereits abgeschlossenen Verfahren befassen (NdsOVG, B.v. 29.4.2015 - 1 ME 43/15 - juris Rn. 10; SächsOVG, B.v. 2.4.2009 - 6 A 178/09 - juris Rn. 15; BSG, U.v. 5.10.2006 - B 10 LW 5/05 R - juris Rn. 23, m.w.N.).
  • OVG Sachsen, 02.04.2009 - D 6 A 178/09

    Aufhebung der Streitwertfestsetzung

    Auszug aus VGH Bayern, 02.10.2017 - 10 CE 17.1491
    Denn wenn das Rechtsmittelgericht eine erstinstanzliche Festsetzung abändern kann, muss es auch befugt sein, eine solche Festsetzung zu ersetzen; hierfür sprechen auch prozessökonomische Gründe, denn das Erstgericht muss sich nicht erneut mit einem bereits abgeschlossenen Verfahren befassen (NdsOVG, B.v. 29.4.2015 - 1 ME 43/15 - juris Rn. 10; SächsOVG, B.v. 2.4.2009 - 6 A 178/09 - juris Rn. 15; BSG, U.v. 5.10.2006 - B 10 LW 5/05 R - juris Rn. 23, m.w.N.).
  • LSG Thüringen, 04.06.2020 - L 1 U 1556/18

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit gem BKV Anl 1 Nr 4302 -

    Denn das Erstgericht muss sich nicht erneut mit einem bereits abgeschlossenen Verfahren befassen (BSG, Urteil vom 5.10.2006 - B 10 LW 5/05 R - juris Rn. 23; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 02. Oktober 2017 - 10 CE 17.1491 -, Juris).
  • OVG Saarland, 22.01.2019 - 1 B 322/18

    Abgabenrecht: Beschwerde gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes gegen

    Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 Satz 1 Alternative 2 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.(zur Befugnis des Beschwerdegerichts zur Nachholung einer vom Erstgericht nicht getroffenen Streitwertfestsetzung im Beschwerdeverfahren: Bayerischer VGH, Beschluss vom 7.10.2017 - 10 CE 17.1491 -, juris, Rdnr. 7).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 15.06.2021 - 26 Sa 2529/18

    Herabsetzung - Festsetzung - Gebührenstreitwert - Weiterbeschäftigungsantrag -

    Während durch die Rechtsprechung ganz überwiegend (vgl. OLG Celle 24. April 2002 - 13 U 150/00, Rn. 2, im Anschluss an OLG Hamburg 21. April 1958 - 1 U 38/56; BSG 5. Oktober 2006 - B 10 LW 5/05 R, Rn. 23; OVG Lüneburg 29. April 2015 - 1 ME 43/15, Rn. 10; BayrVGH 2. Oktober 2017 - 10 CE 17.1491, Rn. 7, jeweils mwN) und teilweise auch in der Literatur (so zB BeckOK KostR/Jäckel, 32. Ed. 1.1.2021, GKG § 63 Rn. 16; BDZ/Dörndorfer, 4. Aufl. 2019, GKG § 63 Rn. 5) eine entsprechende Anwendung der Vorschrift für diese Konstellation bejaht wird, lehnt dies heute noch ein Teil der Literatur (so NK-ArbR/Stefan Müller, GKG § 63 Rn. 12; Hartmann/Toussaint, Kostengesetze, 49. Aufl. 2019 GKG § 63 Rn 35, der allerdings unter Rn. 41 auch einen logischen Vorrang der Wertfestsetzung vor einer wertabhängigen Kostengrundentscheidung erkennt) im Hinblick auf einen Instanzverlust ab.
  • VGH Bayern, 16.09.2019 - 7 C 19.1603

    Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aus Gewissensgründen

    Die - grundsätzlich mögliche (vgl. BayVGH, B.v. 2.10.2017 - 10 CE 17.1491 - juris Rn. 7 m.w.N.) - erstmalige Festsetzung des erstinstanzlichen Streitwerts durch den Verwaltungsgerichtshof analog § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG scheidet vorliegend aus.
  • LAG Berlin-Brandenburg, 14.06.2021 - 26 Sa 603/19

    Herabsetzung/Festsetzung der Gebührenstreitwerte für die erste Instanz nach einer

    Während durch die Rechtsprechung ganz überwiegend (vgl. OLG Celle 24. April 2002 - 13 U 150/00, Rn. 2, im Anschluss an OLG Hamburg 21. April 1958 - 1 U 38/56; BSG 5. Oktober 2006 - B 10 LW 5/05 R, Rn. 23; OVG Lüneburg 29. April 2015 - 1 ME 43/15, Rn. 10; BayrVGH 2. Oktober 2017 - 10 CE 17.1491, Rn. 7, jeweils mwN) und teilweise auch in der Literatur (so zB BeckOK KostR/Jäckel, 32. Ed. 1.1.2021, GKG § 63 Rn. 16; BDZ/Dörndorfer, 4. Aufl. 2019, GKG § 63 Rn. 5) eine entsprechende Anwendung der Vorschrift für diese Konstellation bejaht wird, lehnt dies heute noch ein Teil der Literatur (so NK-ArbR/Stefan Müller, GKG § 63 Rn. 12; Hartmann/Toussaint, Kostengesetze, 49. Aufl. 2019 GKG § 63 Rn 35, der allerdings unter Rn. 41 auch einen logischen Vorrang der Wertfestsetzung vor einer wertabhängigen Kostengrundentscheidung erkennt) im Hinblick auf einen Instanzverlust ab.
  • OVG Saarland, 22.01.2019 - 1 B 323/18

    Rechtsfolgen der von Beginn an rechtswidrigen Festsetzung/Erhebung von

    Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 Satz 1 Alternative 2 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.(zur Befugnis des Beschwerdegerichts zur Nachholung einer vom Erstgericht nicht getroffenen Streitwertfestsetzung im Beschwerdeverfahren: Bayerischer VGH, Beschluss vom 7.10.2017 - 10 CE 17.1491 -, juris, Rdnr. 7).
  • LSG Thüringen, 17.09.2018 - L 1 U 470/17

    Kostenentscheidung bei Führung des Rechtstreits durch den Rechtsnachfolger des

    Denn wenn das Rechtsmittelgericht eine erstinstanzliche Festsetzung abändern kann, muss es auch befugt sein, eine solche Festsetzung zu ersetzen; hierfür sprechen auch prozessökonomische Gründe, denn das Erstgericht muss sich nicht erneut mit einem bereits abgeschlossenen Verfahren befassen (BSG, Urteil vom 5.10.2006 - B 10 LW 5/05 R - Juris Rn. 23; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 02. Oktober 2017 - 10 CE 17.1491 -, Juris).
  • OVG Sachsen, 27.05.2019 - 5 B 72/19

    Vergleichsmehrwert; Vergleichsüberhang; Abgeltungsklausel

    2 1. Da die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts nach Nr. 3 des von den Beteiligten geschlossenen Vergleichs unwirksam geworden ist, macht der Senat in analoger Anwendung von § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG von seiner Befugnis Gebrauch, den Streitwert auch für die erste Instanz festzusetzen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 2. Oktober 2017 - 10 CE 17.1491 -, juris m. w. N.; BSG, Urt. v. 5. Oktober 2006 - B 10 LW 5/05 R - juris Rn. 23).
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